Soundlogo
Definition und Unterschied zum Jingle
Ein Soundlogo ist eine sehr kurze Tonfolge, die eine Marke akustisch markiert, meist zwischen einer und drei Sekunden. Es steht am Ende eines Spots, beim Öffnen einer App oder unter einem Bewegtbild-Abschluss. Anders als der Jingle braucht es keinen Gesang und kein Musikbett, es funktioniert allein.
Was ein Soundlogo leisten muss
Drei Anforderungen entscheiden: Es muss in unter drei Sekunden erkennbar sein, es muss auf schlechten Lautsprechern durchkommen, und es muss ohne Kontext funktionieren, also auch dann, wenn kein Sprecher davor spricht. Daraus folgt eine schlanke Machart, oft nur zwei bis vier Töne mit einem markanten Klang. Wichtig ist ein definiertes Ende, kein Ausfaden, damit es unter Schnittkanten sitzt. Wie ein solches Motiv in ein vollständiges Klangsystem eingebettet wird, zeigt unser Sound Branding.
Einsatz und Pflege
Ein Soundlogo entfaltet Wirkung nur durch Wiederholung, deshalb gehört es an jeden Kontaktpunkt, an dem Ton läuft. Legen Sie Varianten an: eine Vollversion, eine gekürzte Fassung und eine Variante ohne Halleffekt für laute Umgebungen. Halten Sie das Motiv über Jahre stabil und modernisieren höchstens das Arrangement, weil jeder Wechsel den Aufbau von Wiedererkennung zurücksetzt. Und legen Sie fest, wer die Dateien freigibt. In der Praxis entstehen die meisten Abweichungen, weil eine alte Version im Ordner liegt und weiterverwendet wird.
Häufige Fragen
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Ein Soundlogo ist eine sehr kurze Tonfolge, die eine Marke akustisch markiert, meist zwischen einer und drei Sekunden. Anders als der Jingle braucht es keinen Gesang und kein Musikbett, es funktioniert allein und trägt nur den Absender.
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Das Soundlogo ist kürzer, meist instrumental und trägt nur den Absender. Der Jingle ist melodisch, häufig gesungen und transportiert zusätzlich eine Botschaft. Viele Marken nutzen beides aus einem gemeinsamen musikalischen Kern.
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Ja, als Hörmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt, sofern die Tonfolge unterscheidungskräftig ist. Voraussetzung ist die Einreichung als Notenschrift und Audiodatei sowie die tatsächliche Nutzung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.